EU-Regelungen für mehr Fairness im Online-Handel

Positiv bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) die Einigung der EU-Institutionen auf Regelungen für einen faireren internationalen Online-Handel.

So soll in Zukunft eine neue EU-Marktüberwachungsverordnung dafür sorgen, dass beim Verkauf von Waren über internationale Online-Marktplätze klare Verantwortlichkeiten für Verstöße gegen Vorgaben zur Produktsicherheit gelten. „Für die nicht den EU-Vorgaben entsprechenden Waren konnte bisher oft niemand verantwortlich gemacht werden. Denn häufig kommen die Händler aus Fernost. Das verzerrt den Wettbewerb mit heimischen Händlern, die sich eng kontrolliert an die kostspieligen Regelungen halten“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. Die EU-Institutionen wollen deshalb nun vorschreiben, dass beim Vertrieb von Waren von Herstellern außerhalb der EU künftig auch sogenannte Fulfillment Center in die Pflicht genommen werden. Fulfillment Center sind spezialisierte Logistikdienstleister, die die Ware nach der Bestellung beim Händler aus dem Ausland annehmen und an den Endkunden versenden. Bei Direktverkäufen vom Hersteller muss zwingend ein Bevollmächtigter als Ansprechpartner für die Überwachungsbehörden benannt werden.

Darüber hinaus einigten sich die EU-Institutionen darauf, gegen unfaire Praktiken von Online-Plattformen gegenüber den dort aktiven Händlern vorzugehen. Mit dem EU-Verordnungsvorschlag zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2P-Verordnung) sollen unfaire Praktiken auf Plattformen, wie beispielsweise unangekündigte Kontenschließungen oder eine plötzliche Änderung der Geschäftsbedingungen, untersagt werden. Zudem sollen die Plattformen künftig ein umfassendes internes Beschwerdemanagementsystem vorhalten. „Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gleichberechtigung zwischen Anbietern und Plattformbetreibern sowie für den weiteren Ausbau des digitalen Binnenmarktes“, so Tromp weiter. Die EU-Institutionen müssen den Vorschlag noch formell verabschieden. Die Verordnung wird zwölf Monate nach der Verabschiedung in Kraft treten.