EU-Geoblocking-Verordnung wird nicht überarbeitet

Seit dem 3. Dezember 2018 ist die EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302/EU in den EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbar und für Händler bindend. Online-Shops ebenso wie stationäre Händler sind direkt von dieser Verordnung betroffen, da sie einen Kauf durch einen Kunden nicht länger auf Basis seiner Nationalität oder seines Aufenthalts- bzw. Wohnortes ablehnen dürfen. Kunden aus anderen Teilen des Europäischen Wirtschaftsraums sollen in der Lage sein unter exakt denselben Bedingungen einzukaufen wie lokale Kunden. Damit ist es verboten einen Kauf von einem bestimmten Wohnort, einem in einem bestimmten Land originären Bankkonto oder Zahlungsmittel oder einer bestimmten IP-Adresse abhängig zu machen.

Damit geht aber ausdrücklich keine Lieferverpflichtung einher - und das wird auch auf absehbare Zeit so bleiben. Denn heute hat die EU-Kommission turnusgemäß ihren ersten Evaluierungsbericht zu der Verordnung vorgestellt, aus dem hervorgeht, dass Geoblocking-Praktiken im Handel generell abnehmen und keine Ausweitung des Anwendungsbereichs oder etwaige andere Änderungen angestrebt werden sollen.

Was die bisherige Umsetzung der Verordnung betrifft, so zeigen die Ergebnisse ein gutes Verbraucherbewusstsein - 50% der befragten Verbraucher kannten die neuen Regeln bereits drei Monate nach Inkrafttreten - und erste positive Auswirkungen. Beispielsweise ist die Sperrung des Zugangs bzw. der Registrierung auf Websites auf Grund des Wohn-/Aufenthaltsortes zwischen 2015 und 2019 von 26,9% auf 14% der etwa 9000 untersuchten Websites zurückgegangen, ebenso die automatische Umleitung von Verbrauchern auf andere Websites.

Obwohl die Verordnung die Händler nicht verpflichtet, grenzüberschreitend zu liefern, hat der durch die Verordnung verbesserte Zugang zu grenzüberschreitenden Websites dennoch die Anzahl der Einkäufe mit Lieferung in das Land des Kunden moderat erhöht (ein Anstieg von 1,6% im Vergleich zu 2015). Ein Drittel der rund 9000 untersuchten Websites bot grenzüberschreitende Lieferung an. Auf der anderen Seite, konstatiert die Kommission durchaus, dass „Händler nach wie vor zögern, grenzüberschreitende Liefermöglichkeiten anzubieten“. Bei über 50% der grenzüberschreitenden Bestellungen bzw. Bestellversuche gäbe es immer noch Lieferbeschränkungen. Verbesserungen in diesen Fragen seien in naher Zukunft zu erwarten.

Hinsichtlich der Möglichkeit, den Geltungsbereich der Verordnung jetzt auszuweiten, insbesondere für urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte, deuten die in dem Bericht vorgelegten Daten darauf hin, dass die Auswirkungen je nach Art der Inhalte und je nach der Verbrauchernachfrage und der Verfügbarkeit der Inhalte in der gesamten EU unterschiedlich ausfallen würden. Beispielsweise könnten sich eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf Musik-Streaming für die Verbraucher sogar negativ auswirken, da die Preise in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste derzeit günstiger sind, steigen könnten. Insgesamt würden die Auswirkungen einer Ausdehnung des Geltungsbereichs weitgehend von urheberrechtlichen Lizenzierungspraktiken und urheberrechtlichen Erwägungen abhängen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Ansicht, dass die vollen Auswirkungen der Verordnung erst mit der Zeit sichtbar werden, wenn die Durchsetzung verstärkt wird und andere relevante (E-Commerce-) Maßnahmen zur Anwendung kommen und die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die verschiedenen betroffenen Sektoren in vollem Umfang abgeschätzt werden können. In der Zwischenzeit sollten sich die Folgemaßnahmen auf die weitere Überwachung und Sensibilisierung konzentrieren, während gleichzeitig die Durchsetzung und Anleitung verstärkt wird.

Im Bericht wird vorgeschlagen im Jahr 2022 eine weitere Bestandsaufnahme vorzunehmen. Auf deren Grundlage wird die Kommission dann entscheiden, ob Änderungen an der Verordnung oder andere Folgemaßnahmen zu erwägen sind, einschließlich „geeigneter gesetzgeberischer Maßnahmen“.

Sie finden den Geoblocking-Evaluierungsbericht hier: https://www.eurocommerce.eu/media/194362/COM_2020_766_F1_REPORT_FROM_COMMISSION_EN_V7_P1_1094169PDFpdf.pdf