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Immer auf dem Laufenden: Alle wichtigen Infos zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2021

Rund zweieinhalb Jahre nach initialem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist zum 3. Juli 2021 die erste Novelle der Gesetzgebung wirksam geworden. Die Überarbeitung bringt zahlreiche Änderungen mit sich – für Händler*innen mit Online-Vertrieb ebenso wie für den stationären Handel. Wir fassen zusammen, was sich geändert hat, welche Übergangsfristen gelten und worauf besonders zu achten ist.

Tipp: Lesen Sie auch unseren Basis-Beitrag zum Verpackungsgesetz, in dem Sie alle grundsätzlichen Infos zur Gesetzgebung und eine übersichtliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umsetzung der Vorgaben finden. 


Welche Änderungen bringt die Novelle mit sich und ab wann gelten sie?

Novelle Timeline Verpackungsgesetz 2021

[Bild Quelle: Lizenzero]

Das Ziel der VerpackG-Novelle besteht neben der Überführung von EU- in nationales Recht darin, das Gesetz ökologisch weiterzuentwickeln und den Vollzug der Vorgaben zu stärken, um so das Verpackungsrecycling in Deutschland nachhaltig zu fördern. Die Änderungen setzen somit an zahlreichen Punkten an:

  1. Besserer Zugriff auf ausländische Händler*innen: Da ein Großteil ausländischer Händler*innen über Online-Marktplätze und/oder Fulfilment in den deutschen Markt hinein agiert, wird der Zugriff auf diese durch die neue Kontrollpflicht, die Online-Marktplätzen wie auch Fulfilment-Dienstleister*innen ab Juli 2022 zukommt (siehe „3. Onlinehandel“), deutlich erhöht. Zudem können ausländische Händler*innen ohne deutsche Niederlassung seit 3. Juli 2021 Dritte bevollmächtigen, Ihre Pflichten wahrzunehmen. Beide Mechanismen sollen für einen fairen Wettbewerb sorgen und eine Grundlage für die Finanzierung des Recyclings von Verpackungen schaffen, die aus dem Ausland nach Deutschland geschickt werden.

  2. Erweiterte Pfandpflicht: Mit der Novelle wird die Pfandpflicht ab Januar 2022 auf alle Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff und Getränkedosen ausgeweitet (Verpackungen, die sich bereits im Handel befinden, dürfen noch bis 1. Juli 2022 verkauft werden). Ab 2024 sind auch alle Verpackungen für Milch und Milcherzeugnisse betroffen.

  3. Onlinehandel: Betreiber*innen von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister*innen müssen künftig kontrollieren, ob ihre Händler*innen ihre Verpackungen lizenzieren – kann kein Nachweis vorgelegt werden, greift ein Vertriebsverbot. Zudem sind Fulfilment-Dienstleister*innen künftig in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen – stattdessen kommt diese Pflicht ausnahmslos dem*der beauftragenden Händler*in zu. Beide Anpassungen gelten nach einer einjährigen Übergangsfrist spätestens ab 1. Juli 2022. Weitergehende Infos für den Onlinehandel finden Sie bei unserem Partner Lizenzero.

  4. Lückenlose Erfassung aller Verpackungen: Mit der Novelle sind ab 1. Juli 2022 ausnahmslos alle Inverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID einzutragen – dies gilt zum Beispiel auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Tragetüten im stationären Handel, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons etc.), selbst wenn sie ihre Verpackungen vorlizenziert erwerben. Auch für Transportverpackungen – Verpackungen, die im Handel verbleiben und nicht lizenzierungspflichtig sind – gelten künftig neue Informations- (Juli 2021), Nachweis- (Januar 2022) und Registrierungspflichten (Juli 2022).

  5. Mehr Mehrweg: Um den Verbrauch kurzlebiger Einwegverpackungen zu reduzieren, müssen gastronomische Betriebe ab 1. Januar 2023 bestellte und „To go“-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackungen anbieten, die nicht teurer sein dürfen als Einwegverpackungen. Eine Ausnahme gilt für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Fläche von nicht mehr als 80 m² – sie müssen aber dennoch zumindest von Kund*innen mitgebrachte Behältnisse befüllen.

  6. Verpflichtender Einsatz von Recylingkunststoffen: Ab 1. Januar 2025 gilt für Getränkeflaschen aus PET-Einwegkunststoff ein Mindesteinsatz von 25 Prozent Rezyklat (Recyclingkunststoff). Ab 1. Januar 2030 sind es 30 Prozent.

Warum wurde das Verpackungsgesetz novelliert?

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es unter anderem, bestmögliche Grundlagen für eine effiziente Kreislaufwirtschaft in Deutschland zu schaffen: So kann immer mehr Material, das sich ohnehin bereits im Umlauf befindet, erneut genutzt und die Neuproduktion von Wertstoffen fortlaufend reduziert werden – eine Herangehensweise, die enorme Positivauswirkungen auf Klima und Umwelt hat. Je besser und flächendeckender die Maßnahmen des VerpackG also funktionieren, desto mehr Verpackungsmaterialien können recycelt und somit im Kreis geführt werden. Bestehende Lücken im zugrundeliegenden Gesetz schließt die Novelle nun – siehe oben – in verschiedenen Aspekten, um einer umfassenden Circular Economy in Deutschland weiter den Weg zu bereiten.

Zur Erinnerung: So erfüllen Sie in drei Schritten Ihre VerpackG-Vorgaben

  1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister)
  2. Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh über den Onlineshop Lizenzero)
  3. Datenmeldung (lizenzierte Menge und Name des dualen Systems) an LUCID

 

 

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